Wärmegesetz – EEWärmeG

Wärmegesetz – EEWärmeG

Wärmegesetz – EEWärmeG

Das „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ hat in Deutschland seit 01.01.2009 Gültigkeit. Gängige Bezeichnungen für dieses Gesetz sind auch „EEWärmeG“, „Wärmegesetz 2009″ und „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit diesem Gesetz die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmebereich auf 14 Prozent bis ins Jahr 2020. Mit einer zwingenden Verpflichtung aller Bauherren bei Neubauten, Anlagen zur Energieerzeugung mittels regenerativer Energien zu installieren, soll dieses Vorhaben umgesetzt werden. Zusätzlich sieht das Gesetz seit 2011 die Verpflichtung von Eigentümern bestehender, öffentlicher Gebäude, im Rahmen von grundlegenden Renovierungen für eine anteilige Abdeckung des Energiebedarfs durch regenerative Energieträger zu sorgen, vor.

Verbindlich wurden die Regelungen für jeden, der ab dem 01.01.2009 einen Neubau errichtet oder eine Bauanzeige bzw. einen Bauantrag ab diesem Datum eingereicht hatte. Nun sind Bauherren verpflichtet, für die Warmwassererzeugung, die Heizung und die Kühlung wenigstens teilweise erneuerbare Energien einzusetzen. Die Bundesländer sind ermächtigt im Bezug auf bestehende Gebäude, länderspezifische Regelungen einzuführen.

Bei Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie muss der Bauherr vom Wärmeenergiebedarf mindestens 15 % aus dieser Energieform decken. Bei anderen Energieträgern ergeben sich folgende Pflichtquoten:

+ mindestens 30 % bei Biogas (gasförmiger Biomasse)

+ mindestens 50 % bei Bioöl (flüssiger Biomasse)

+ mindestens 50 % bei Holzpellets (fester Biomasse)

+ mindestens 50 % bei Erdwärme bzw. Umweltwärme (Geothermie)

Der Bauherr kann seiner Verpflichtung allerdings auch mit Ersatzmaßnahmen gerecht werden, indem er:

+ Energie aus Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung zu mindestens 50 % nutzt

+ Nach Gesetzes-Anlage Nr. VII Energiesparmaßnahmen nutzt

+ Gemäß Anlage Nr. VIII Fernwärme- und Fernkälteversorgung in einem bestimmten Prozentsatz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) genutzt wird

Als Ersatzmaßnahme kann auch die Produktion von Kälte und Wärme mittels einer solarthermischen Anlage auf dem Dach gelten, sofern es sich um ein öffentliches Gebäude handelt und die Energie Dritten zur Versorgung anderer Gebäude zur Verfügung gestellt wird.

Das EEWärmeG korrespondiert mit anderen Gesetzen wie der jeweils gültigen EnEV (Energieeinsparverordnung). Entsprechend richten sich die Energiesparmaßnahmen nach der entsprechenden Anlage Nr. VII der EnEV.

Damit die Energiesparmaßnahmen im Sinne des EEWärmeG als Ersatzmaßnahme anerkannt werden, müssen beim Jahres-Primärenergieverbrauch und der Wärmedämmung der Gebäudehülle die Höchstwerte um 15 % unterschritten werden. Der Energieausweis dient hier als Nachweis. Als Ersatzmaßnahme gilt die Nutzung von Fern- und Nahwärmenetzen nur dann, wenn der Großteil der Wärme aus regenerativen Energien stammt oder mindestens 50% aus Kraft-Wärme-Kopplung, Abwärme oder einer Kombination der drei Komponenten stammt.
Stehen andere öffentlich-rechtliche Pflichten (wie Denkmalschutz) der Nutzungspflicht für regenerative Energien oder der Ersatzmaßnahme entgegen, ist die Pflichterfüllung technisch nicht möglich oder wurde eine Befreiung von der zuständigen Behörde ausgesprochen, so entfällt die Verpflichtung erneuerbare Energien einzusetzen. Im Einzelfall wird die Behörde eine Befreiung aussprechen, wenn die Pflichtenerfüllung mit einem unangemessenen Aufwand einhergeht und so eine besondere Härte darstellt. Für unterirdische Anlagen, Traglufthallen, Treibhäuser, nach außen offene, betriebliche Gebäude, Gebäude unter 50 Quadratmeter Nutzfläche, kirchliche Gottesdienstgebäude, Betriebsgebäude mit geringem Kühl- und Heizbedarf und Wohngebäude, die jährlich weniger als vier Monate genutzt werden, besteht keine Nutzungspflicht.

Gegenüber dem zuständigen Bauamt muss die Pflichterfüllung nachgewiesen werden. Nach der Inbetriebnahme der Heizanlage müssen innerhalb von drei Monaten die entsprechenden Nachweise sowie danach auf Verlangen vorgelegt werden.

5 Jahre lang müssen die Nachweise aufbewahrt werden. Grundsätzlich kommt es auf die Art der regenerativen Energiegewinnung an. Bei Anlagen für die Verwendung gasförmiger oder flüssiger Biomasse muss die Vorlage aller Lieferantenrechnungen in den ersten fünf Jahren nach der Inbetriebnahme bis 30.06. des Folgejahres bei der Behörde erfolgen. Zehn Kalenderjahre lang müssen jeweils die Lieferantenrechnungen der letzten 5 Jahre aufbewahrt werden und sind auf Verlangen bei der Behörde vorzulegen. Bei Anlagen für feste Biomasse müssen die Lieferantenrechnungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils für mindestens 5 Jahre nach der Lieferung aufbewahrt werden und auf Verlangen vorgezeigt werden. Teilweise wird die Erfüllung der einzelnen Pflichten durch den Energieausweis und teilweise durch andere, technische Nachweise dokumentiert, die zum Teil über den Hersteller oder den Installateur ausgestellt werden. Bauherren müssen beachten, dass neben dem Bundesgesetz EEWärmeG in den EnEV länderspezifische Regelungen aufgeführt sind, die ebenfalls zu erfüllen sind. Dem Bauherrn sowie den Personen, die Nachweise ausstellen, und sonstigen am Baubeteiligten können bei Nichterfüllung der genannten Pflichten Bußgelder bis zu 50.000 Euro auferlegt werden.

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