Pachtvertrag

Pachtvertrag

Pachtvertrag

Ein Pachtvertrag regelt die Überlassung von Gebäuden und Grundstücken mit dem zusätzlichen Recht zur „Fruchtziehung“. Im Vergleich zur Miete steht dem Pächter der Ertrag aus dem Grundstück wie einer Kiesgrube zu. Bei Gebäuden wie Gasthäusern, die entsprechend ausgestattet sind, steht der mit dem Betrieb verbundene, zu erzielende Ertrag ebenfalls dem Pächter zu. Landwirtschaftliche Pacht umfasst auch immer das „lebende Inventar“ also das Nutzvieh.

Grundregeln für Pachtverträge im Allgemeinen enthält das BGB, ebenso wie spezielle Vorschriften zum Landpachtvertrag. Für den allgemeinen Pachtvertrag sind die meisten Mietrechtsvorschriften anwendbar, während für die Landpacht, insbesondere hinsichtlich der Kündigung, spezielle Regelungen gelten. Für Fischereirechte, Kleingärten und Jagdpacht gelten besondere Regelungen, ebenso wie für Rechte wie Patente, die ebenfalls gepachtet werden können.

In der Regel werden langfristige Pachtverträge, für die die Schriftform empfehlenswert ist, geschlossen. Landpachtverträge haben meist eine Laufzeit, die zwei Jahre überschreitet. Sollten solche Landpachtverträge nicht schriftlich niedergelegt sein, so gelten sie auf unbestimmte Zeit.

Pachten für landwirtschaftliche Grundstücke liegen in der Regel bei Laufzeiten von 9 oder 18 Jahren. Zur Anpassung der Pacht ergeben sich Notwendigkeiten, die früher im Landpachtgesetz geregelt wurden. Heutzutage ist das BGB mit § 585 ff. dafür zuständig. Die Laufzeit eines Landpachtvertrages kann auch der Lebenszeit des Pächters entsprechen.

Bei der Pacht gilt übrigens der gleiche Grundsatz wie bei der Miete: „Kauf bricht nicht Pacht.“ Pachtverträge im landwirtschaftlichen Bereich werden von spezialisierten Maklern für Land- und Forstwirtschaft vermittelt. Mit der Vermittlung von Pachtverträgen befassen sich im Übrigen auch Spezialmakler für Geschäftsbetriebe, wenn es sich um gewerbliche Gebäude handelt, bei denen ein Ertrag vorausgesetzt werden kann.

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