Keller

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Keller

Unter Kellern werden bauordnungsrechtlich Anlagen, die überwiegend oder ganz unterhalb des angrenzenden Geländeniveaus liegen, bezeichnet. In der Regel handelt es sich um so genannte Zubehörräume, die als Hauskeller die Mindesthöhe für Wohnraum von 2,3 bis 2,4 Metern entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung nicht erreichen und die Raumanforderungen für einen dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht erfüllen. Kellerflächen werden in die Bruttogrundflächenberechnung mit einbezogen. Die Deckenoberkante bildet die zwischen Keller– und Erdgeschoss liegende Grenze. Liegt diese weniger als 1,4 Meter über der umgebenden Geländefläche so handelt es sich um ein Kellergeschoss. Über Kellerlichtschächte wird der Keller belichtet. Tonnengewölbe bzw. alte Gewölbekeller sind, ebenfalls bei manchen Häusern zu finden.

Mit einem Untergeschoss, Tiefgeschoss oder Souterrain ist ein Kellergeschoss nicht identisch. Ein Untergeschoss kann sowohl als Wohnraum, Fitnessraum, Büroraum oder ähnliches genutzt werden. Das Untergeschoss liegt im Gegensatz zum Erdgeschoss nicht mit der Umgebungsfläche auf gleicher Höhe, sondern um einen Treppenabsatz tiefer.

Nach außen ist eine gute Abdichtung des Kellers und der Untergeschossräume notwendig, insbesondere wenn hohe Grundwasserstände vorliegen. Als Abdichtungsmaterial eignen sich Bitumen-Dickbeschichtungen.

Hobbyräume werden häufig im Keller oder Untergeschoss untergebracht. In die Berechnung der Wohnfläche können diese nur einbezogen werden, sofern die entsprechende Wohnraumqualität die Mindesthöhe und eine ausreichende Belichtung betreffend erfüllt wird. Bereits in der Bauplanung vorgesehene Hobbyräume werden in der Regel im Gegensatz zu normalen Kellerräumen ans Heizsystem angeschlossen.

Unterschieden werden je nach Nutzung des Hauskellers zwischen Waschkeller, Heizkeller, Sauna, Vorratskeller, Installationsraum, Partykeller, Spielkeller und ähnlichem. In der Regel gehören Kellerräume in Anlagen mit Eigentumswohnungen zum Sondereigentum, welches durch Teilungserklärung ausgewiesen wird. Für Kellerräume ist die Vergabe von Sondernutzungsrechten ebenfalls denkbar. Kellerflure zählen grundsätzlich zum Gemeinschaftseigentum.

Neben als Zubehörraum genutzten Hauskellern, die in einem funktionellen Zusammenhang  mit den Vollgeschossräumen stehen, gibt es unterschiedliche andere Kellerarten wie Weinkeller, Lagerkeller, Bunker oder Luftschutzkeller. Solche Kellerformen können Räume sein, die als Felsenkeller in das Felsgestein gehauen sind. Zudem gibt es auch so genannte Erdkeller, die einen Gewölbekeller darstellen, der mit einer Erdschicht bedeckt ist.

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