Kaufpreissammlung

Kaufpreissammlung

Gemäß § 193 BBauG werden von den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse so genannte Kaufpreissammlungen geführt. Alle Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, einen Übertrag am Eigentum eines Grundstückes oder eine Übernahme aus dem Erbbaurecht durchzuführen, werden, müssen dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung in Abschrift von der beurkundenden Stelle übersandt werden.

Unter anderem müssen folgende Sachverhalte gemeldet werden:

  • Angebot und Annahme eines beurkundeten Vertrages, sofern die Beurkundung gesondert erfolgt ist
  • Einigungen vor einer Enteignungsbehörde
  • Enteignungsbeschlüsse
  • Beschlüsse aus Umlegungsverfahren, die eine Vorwegnahme der Entscheidung beinhalten
  • Beschlüsse über die Umlegungsplanaufstellung
  • Beschlüsse über eine vereinfachte Umlegung
  • Beschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren, die den Zuschlag belegen

Das zuständige Finanzamt ist berechtigt zum Zwecke der Besteuerung, die Kaufpreissammlung einzusehen. Nach geltender Vorschrift sind allerdings nur Staatsanwaltschaften oder Gerichte berechtigt, Akten und Urkunden anzufordern. Bei berechtigtem Interesse eines Antragstellers können Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erteilt werden. Die Erteilung der Auskünfte, die Führung der Kaufpreissammlung und die Auswertung der Daten werden von den Landesregierungen geregelt.

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