Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

Am 22.07.2013 trat das KAGB (Kapitalanlagengesetzbuch) mit einer Vielzahl von Bestimmungen zum Investmentvermögen, zu Fondsgeschäften und zu Verwaltungsgesellschaften in Kraft. Gegen unerlaubte Investmentgeschäfte hat die Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verschiedene Möglichkeiten einzuschreiten. Kapitalverwaltungsgesellschaften benötigen zum Geschäftsbetrieb gemäß § 20 KAGB eine Erlaubnis. Eine Pflicht besteht im dauerhaften Controlling des Risikos. Über verschiedene Abläufe der Kapitalanlagegesellschaft muss die Aufsichtsbehörde regelmäßig informiert werden. Dazu zählen die aktuellen Märkte und Instrumente, derer sich die Kapitalanlagegesellschaft bedient.

Gemäß §§ 230 ff trifft dieser Unterabschnitt des KAGB Regelungen über die Arten von Immobilien und Sondervermögen, in welche investiert werden darf. Dies gilt auch für Grundstücksbelastungen im Rahmen des Erbbaurechts.

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