Kamin

Kamin

Im Gegensatz zum Kaminofen, bei dem das Feuer komplett eingeschlossen wird, ist ein Kamin eine vorne offene Feuerstelle. Der im Innenraum befindliche Kamin verfügt über einen Rauchabzug. Kamine erlangen mit der zunehmenden Beliebtheit von Heizen mit Holz immer stärkere Bedeutung. Bei der Beheizung können Kamine als Unterstützung der Heizanlage eine maßgebliche Rolle spielen. Auch bei der Warmwassererzeugung unterstützen moderne Kamine ebenfalls. Die Regelungen und Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) müssen allerdings auch bei Kaminen eingehalten werden.

Allerdings gelten für offene Kamine spezielle gesetzliche Bestimmungen. Die Übergangsfristen zur Nachrüstungspflicht von Filtern und die strengen, gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte finden auf Kamine jedoch keine Anwendung. Offene Kamine dürfen gemäß § 4 der 1. BımSchV nur gelegentlich betrieben werden. Das Brennmaterial verbrennt aufgrund des offenen Brennraums nicht so vollständig und mit der gleichen Hitze wie in einem geschlossenen Kaminofen, so dass mehr Feinstaub entsteht. Die Heizwirkung ist zudem geringer in der Reichweite.

Genau definiert wird der Begriff “gelegentlicher Gebrauch” im Gesetz allerdings nicht. Das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.04.1991, Az. 7 B 10342/91) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26. März 2013, Az. 21 U 131/08) stellten in mehreren Gerichtsurteilen einen Betrieb von jeweils fünf Stunden an mehr als acht Tagen monatlich als im Rahmen “gelegentlich” und für Nachbarn als nicht störend fest.

Gesetzlich wird auch das erlaubte Brennmaterial, welches in den offenen Kamin wandern darf geregelt. Gemäß § 4 BımschV ist die Verfeuerung von stückigem, naturbelassenem Holz oder Presslingen in Form eines Holzbriketts zulässig.

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