Kaltakquise

Kaltakquise

Kaltakquise

Der Versuch von Immobilienunternehmen mit einem potentiellen Interessenten, mit dem bisher keinerlei Kontakte bestanden, telefonisch ins Gespräch zu kommen, wird als Kaltakquise bezeichnet. Dabei kann es sich z. B. um Bauträger handeln, die potentiellen Kunden eine Wohnung anbieten, oder um Makler, die auf private Immobilieninserate reagieren. Per Kaltakquise ein Immobiliengeschäft anzubahnen, ist eine schwierige und mittlerweile illegale Mission.

Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes“ am 04.08.2009 wurde die Kaltakquise verboten. Der Verstoß führt nicht nur zu einer wettbewerbsrechtlichen, verfolgbaren, unlauteren Handlung, sondern auch zu einer Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro von der Bundesnetzagentur geahndet werden kann.

Ein Bauträger oder Makler, der sich bisher auf Kaltakquise verlegt hat, muss daher einen anderen Weg suchen, um mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten. Erfährt ein Makler, dass jemand eine Wohnung oder ein Haus verkaufen will, so muss er versuchen, diesen Kunden zu einer Kontaktaufnahme über das Beziehungsnetzwerk, in dem der Makler als gewerbsmäßiger Makler bekannt ist, zu bewegen. Der Makler muss ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme von seiner Seite zu einem Besichtigungstermin gelangen. Der Kunde muss ihn aktiv dazu bitten. Die neue Rechtslage führt dazu, dass Makler den Weg einer passiven Auftragsakquise beschreiten müssen, um sich nicht strafbar zu machen.

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