Gewährleistung

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Gewährleistung

Aus den Werksverträgen, die mit Architekten, Bauunternehmern und Handwerkern abgeschlossen werden, ergeben sich Garantien und Mängelhaftungen, die als Gewährleistung bezeichnet werden. In der Regel wird die Gewährleistung entweder durch die VOB, die bei Werkverträgen zwischen dem Bauherren / der Bauherrin und Handwerkern sowie Bauunternehmern greift, oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei Verträgen zwischen Bauherr oder Bauherrin und dem Architekten geregelt.

Gemäß VOB beginnt nach der Abnahme für Grundstücksarbeiten und Erdarbeiten sowie für Teile der Feuerungsanlage, die mit Feuer in Berührung kommen, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Für alle sonstigen Bauleistungen an Gewerken ist, eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren einzuhalten.

Gemäß BGB ist eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorgeschrieben, innerhalb der für Planungs- und Baumängel kostenlos eine Nachbesserung oder ein Ersatz zu leisten sind. Mängel, die bereits bei der Abnahme erkannt werden, müssen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden, die unabhängig von der Gewährleistung ist.

Unter Umständen muss die Gewährleistung bei Verträgen nach dem BGB gerichtlich durchgesetzt werden, während gemäß der VOB eine schriftliche Aufforderung innerhalb der Gewährleistungsfrist ausreicht.

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