Erbbaurecht

Erbbaurecht

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht wird in der ErbbauVO (Erbbaurechtsverordnung geregelt und als Recht eines Berechtigten definiert, mit dem diesem gestattet wird auf dem Grundstück eines Eigentümers ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Das Prinzip der Einheit von Gebäude und Grundstück wird durch die Paragraphen §§ 94, 946 BGB durchbrochen. Das Eigentum am Gebäude verbleibt aufgrund des Erbbaurechtes beim Erbbauberechtigten. Kirchen, Gemeinden und selten auch Privatpersonen nutzen das Erbbaurecht, um günstig zu „erwerbende“ Grundstücke anzubieten. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Erwerb im eigentlichen Sinne, sondern eher um eine Verpachtung. Auf einem solchen Grundstück können die Berechtigten ein Gebäude errichten, es selbst nutzen, es veräußern und vererben. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen. Dem Grundstückseigentümer wird während der Dauer des Erbbaurechts durch den Bauherrn ein Erbbauzins gezahlt. Häufig laufen die Verträge über 99 Jahre, obwohl auch kürzere Laufzeiten möglich sind. Mit Vertragsende geht das Gebäude als Grundstücksbestandteil an den Grundstückseigentümer über, sofern im Vertrag keine Ablösung und ein entsprechend höher ausgelegter Erbbauzins vereinbart worden ist.

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