Dauerbrand

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Dauerbrand

Bei der Wahl eines Heizofens für feste Brennstoffe wie Kohle und Holz stellt sich die Frage, ob ein Zeitbrand– oder Dauerbrandofen angeschafft werden soll.

Die Produktnorm DIN EN 13240 für Raumheizer, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, regelt Anforderungen und Prüfungen sowie den Begriff Dauerbrand.

Eine ununterbrochene Mindestbrenndauer und Gluterhaltung muss bei einer Dauerbrandfeuerstätte gewährleistet sein. Das Glutbett muss am Ende des Zeitraums wieder entfachbar sein. Beim Heizen mit Holz wird bei Erreichen der Nennleistung des Ofens eine Mindestbrenndauer von 1,5 Stunden für eine Befüllung als Pflicht vorausgesetzt. Bei einem Ofen, der mit Teillast betrieben werden soll, muss eine Mindestbrenndauer von 10 Stunden eingehalten werden.

Beim Heizen mit Braunkohlebriketts sieht die Sache etwas anders aus. Je nach Nennleistung beträgt die vorgeschriebene Mindestbrenndauer im Dauerbetrieb mindestens 4 und im Teillastbetrieb mindestens 12 Stunden. Braunkohle ist generell für den Dauerbrand besser geeignet als Scheitholz, so dass die meisten Dauerbrandöfen mit einer entsprechenden Glutmulde am Brennkammerboden ausgestattet sind, in der die Kohle ein Glutnest bilden kann.
Beim Dauerbrand wird die Luftzufuhr stark reduziert. Durch die längere Abbrandzeit bedingt entstehen zudem erheblich höhere Emissionen und ein geringerer Wirkungsgrad. Ein weiterer Nachteil zeigt sich dem Ofennutzer in der stärkeren Verschmutzung der Scheiben des Ofens durch Russteilchen.

Der Begriff Dauerbrand bezieht sich nicht auf die zulässige oder technisch mögliche Dauer des Betriebes pro Tag.

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