Zählermiete

Zählermiete

Zählermiete

Zur Erfassung des Verbrauchs an Kalt- und Warmwasser sowie Wärme in Mieträumen muss der Vermieter die Wohnungen mit Zählern oder Messuhren, wie bei der Fernheizung der Heizkostenverteiler, ausstatten. In vielen Bundesländern müssen inzwischen alle Wohnungen mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet werden, obwohl es für Kaltwasserzähler noch keine bundeseinheitliche Einbaupflicht gibt.

Es obliegt dem Vermieter, die entsprechenden Geräte auszuwählen und anzuschaffen. Die Entscheidung, ob ein Zähler gekauft, gemietet oder geleast wird fällt ebenfalls der Vermieter, während der Mieter die entstandenen Kosten für die Zählereinrichtungen zahlen muss. Gekaufte Zähler können mit jährlich 11 % des Kauf- und Einbaupreises auf die Miete umgelegt werden. Bei dieser Mieterhöhung handelt es sich um eine Modernisierungsumlage. Die anfallenden Kosten bei gemieteten Zählern können im Rahmen der Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden.

Bei gemieteten Zählern wird die Einhaltung der vorgeschriebenen, gesetzlichen Eichfristen durch die Firma (Ableseunternehmen, Stadtwerke), die Eigentümer des Zählers ist, überwacht, was sich als Vorteil erweisen kann. Auch der Austausch der Zähler wird von der Firma kostenfrei übernommen. Allerdings sollte der Vermieter vor dem Abschluss längerfristiger Verträge die anfallenden Gebühren für die Zählermiete und die Einbau- und Kaufpreise genau vergleichen. Hauseigentümer, die sich entscheiden einen eigenen Zähler anzuschaffen, müssen auch für die Einhaltung der gesetzlichen Eichfristen Sorge tragen

Für Warmwasser- und Wärmezähler betragen die Eichfristen fünf, für Kaltwasserzähler sechs, für Gaszähler acht und für Stromzähler 16 Jahre. Innerhalb dieser Fristen müssen die Geräte fachgerecht neu geeicht werden. Die Anbringung und das Ablesen der Geräte müssen vom Mieter geduldet werden. Der Vermieter hat die Pflicht, wenn Zähler eingebaut wurden, die Verbrauchszahlen regelmäßig zu erfassen. Dem Mieter muss auf Wunsch Einblick in die Originalunterlagen der Ablesefirma gegeben werden.

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