Urheberrecht – Architektenplanung

Urheberrecht – Architektenplanung

Urheberrecht – Architektenplanung

Ein Urheberrecht an den Entwürfen steht prinzipiell dem Architekten zu. Allerdings gilt dies nur in eingeschränktem Umfang. Bei Zweckbauten, bei denen keine besonderen architektonisch-schöpferischen Leistungen erforderlich sind, wird der Entwurf nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst. Allerdings möchte ein Bauherr die erstellte Architekten-Planung mehrfach nutzen, so kann es zu zusätzlichen Honoraransprüchen kommen.

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