Lärmschutz

Lärmschutz

Lärmschutz

Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen und gesundheitsschädigendem Lärm werden unter dem Begriff Lärmschutz zusammengefasst. Beim Schallschutz werden im Gegensatz zum Lärmschutz Maßnahmen zur Schallreduzierung, die auch zur Lärmreduzierung beitragen, an der jeweiligen Schallquelle durchgeführt. Der Lärmschutz setzt in der Regel da an, wo eine Verringerung der Lärmauswirkungen auf die menschliche Gesundheit erreicht werden soll. Daher handelt es sich meist um Maßnahmen, die beim Lärmempfänger den entstehenden Lärm dämpfen. Dies kann z. B. der Einbau von Schall- und Lärmschutzfenstern in Wohnungen bewirken.

Die Schall- oder Lärmlautstärke wird in Dezibel (dB) angegeben und gemessen. Als einzige Beurteilungsgrundlage für mögliche Schädigungen ist der Dezibelwert allerdings nicht ausreichend. Zu berücksichtigen sind auch die Dauer, die Frequenz und die Art des Lärms wie z. B. Quietschgeräusche oder Hämmern.

Lärm kann sich nicht nur schädigend auf das Gehör auswirken. Hier kann es zu Hörstörungen, Hörschwäche und Taubheit kommen. Auch das leibliche Wohlbefinden und die Konzentrationsfähigkeit können durch Lärm beeinträchtigt werden. Bei länger andauerndem Lärmeinfluss kommt es zu Stress, welcher für Bluthochdruck und ein erhöhtes Herzinfarktrisiko verantwortlich sein kann. Zudem muss Tageslärm anders beurteilt werden als nächtlicher Lärm. Schon bei relativ geringem Schallpegel kann Nachtlärm zu Schlaflosigkeit führen.

Für verschiedene Gebiete wurden unterschiedliche Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt.  Die Richtwerte für Lärmschutzmaßnahemen in Krankenhäusern, Kurheimen, Schulen und Altenheimen liegen bei 57 dB am Tage von 6 Uhr bis 22 Uhr und 47 dB bei Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für Lärmschutz in Kleinsiedlungen und Wohngebieten sind am Tag 59 dB und bei Nacht 49 dB einzuhalten. Industrie- und Gewerbegebiete liegen mit Richtwerten von 69 dB am Tag und 59 dB bei Nacht am Ende der Skala.

Im Bundesimmissionsschutzgesetz finden sich die gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien und Verordnungen wieder. Dabei hat der Gesetzgeber natürlich die europaweit geltende Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 EG berücksichtigt. Darin enthalten sind Bestimmungen zur Umweltprüfung, zu Lärmkarten- und Lärmaktionsplangrundlagen und zur Harmonisierung der Lärmbekämpfung und –bewertung.

Durch Straßenbaumaßnahmen wird häufig die Lärmbelastung für die umliegenden Anwohner erhöht. Anwohner können nachträglich die Durchführung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen fordern. Das Bundesverwaltungsgericht entschied unter dem Aktenzeichen Az. 9 C 2/06 am 07.03.2007 entsprechend. Gemäß dem Urteil kann ein Anwohner, der im Laufe mehrerer Jahre einen Anstieg der Lärmbelästigung aufgrund einer Baumaßnahme feststellt, Lärmschutzmaßnahmen einfordern, sofern belegt werden kann, dass eine gleich starke Belastung zum Bauzeitpunkt bestand. Nach dem Ausbau einer Straße können Anwohner gemäß Gerichtsbeschluss bis zu 30 Jahren nachträglich Lärmschutzmaßnahmen geltend machen.

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