Immission

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Immission

Schädliche Umwelteinwirkungen, die gemäß § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz „nach Ausmaß, Art und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“, werden Immissionen genannt. Von einer Anlage ausgehende Geräusche, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Wärme, Licht, Strahlen und ähnliche Erscheinungen zählen dazu. Luftverunreinigungen können sich durch Dämpfe, Gase, Rauch, Gerüche und Ruß ergeben.

Vielfältige Vorkehrungen und besondere Genehmigungen sind erforderlich, um die schädlichen Umwelteinwirkungen auszuschließen oder zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat der Tragweite des Immissionsschutzes in vielen Verordnungen und Gesetzen Rechnung getragen.

Im Rahmen des privaten Nachbarschaftsrechts bestehen ebenfalls Ansprüche auf die Abwehr unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Immissionen der genannten Arten. Immissionen kann sich ein Eigentümer allerdings nicht verbitten, falls diese auf sein eigenes Grundstück nur unwesentlich oder gar keine beeinträchtigende Wirkung zeigen oder die Anlage, die die Immission bewirkt, offiziell genehmigt wurde. Werden die per Gesetz oder Verordnung festgelegten Grenzwerte nicht überschritten, so liegt grundsätzlich eine unwesentliche Beeinträchtigung vor.

Handelt es sich um Grenzwerte, die aus VDI-Richtlinien resultieren, so sind die Gerichte daran allerdings nicht gebunden. Die VDI-Richtlinien dienen einzig als Orientierungsrahmen.

Das Bundesimmissionsgesetz (BImSchG) bildet die Grundlage zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen. Es enthält auch eine Verordnung über elektromagnetische Felder, in der Grenzwerte für „Elektrosmog“ festgelegt wurden, welcher mit dem zunehmenden Mobilfunknetzausbau einhergeht.

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