HOAI

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In einem Werkvertrag werden die Architekten– und Ingenieurhonorare festgeschrieben, die allerdings nicht willkürlich festgesetzt werden dürfen, sondern sich nach der Honorarordnung für Architekten– und Ingenieure (HOAI) richten müssen. Diese Honorarvorgaben für Architekten und Ingenieure werden in § 16 der HOAI für die einzelnen Architektenleistungen geregelt. Dort sind Mindest- und Höchstsätze festgeschrieben, in deren Rahmen ein Spielraum für vertragliche Vereinbarungen verbleibt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung bei der Auftragserteilung ausgemacht wurde, so gelten nur die vorgesehenen Mindestsätze der HOAI. Bei außergewöhnlichen Leistungen können schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, welche auch die Höchstsätze der HOAI gelegentlich übersteigen können. In der Regel umfassen die Architektenleistungen verschiedene Leistungsphasen, die getrennt voneinander vereinbart und abgerechnet werden können. Es ist gemäß HOAI die Festsetzung eines Festpreises möglich, der für die gesamten Architektenleistungen vereinbart werden kann. Auch ein gesondertes Erfolgshonorar ist vorgesehen, wenn wesentliche Kostensenkungen erreicht werden. In der Regel können bis zu 20 % der eingesparten Kosten als Erfolgshonorar vereinbart werden.

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