Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Die Hamburger Tabelle stellt seit 1983 ein verwendetes Hilfsmittel zur Mietminderungsberechnung dar. Das Landgericht Hamburg verwendete die Hamburger Tabelle als eine Art Rechenanleitung, die allerdings nicht zu den verbreiteten Mietminderungstabellen, die sich an der gerichtlichen Rechtsprechung orientieren, gehört.

Laut Gesetz muss eine Mietminderung immer angemessen ausfallen. Vermieter und Mieter haben damit häufig Probleme, da es keine allgemeingültige Berechnungsgrundlage gibt. Die Gerichte fällen sehr häufig in ähnlichen Fallkonstellationen sehr unterschiedliche Urteile.

Mit dem Urteil des Hamburger Langerichts (Az. 16 S 332/82, vgl. WuM 1983, 290) vom 24.05.1983 wurde die Hamburger Tabelle, die von dem Sachverständigen Kamphausen entwickelt wurde, erstmals bekannt. Im damaligen Fall ging es um eine größere Mietwohnung, bei der mehrere Räume Mängel aufwiesen. Diese Mängel mussten gegeneinander abgewogen werden. Das Gericht setzte daher für jeden Raum der Wohnung einen anderen Wohnwert fest, wobei Größe und Nutzungsart eine Rolle spielten. Zunächst musste ermittelt werden, welcher Mietanteil auf den jeweiligen Raum entfallen sollte. Z. B. wurde das Wohnzimmer aufgrund der Nutzung und Größe mit 28 % der Miete bedacht. Nun musste festgestellt werden, welcher Nutzungsanteil eingeschränkt war. Es ergab sich in diesem Fall eine Nutzungseinschränkung von 12 %. Entsprechend wurde die Mietminderungsquote auf den Mietanteil von 28 %, der auf das Wohnzimmer entfiel, ebenfalls mit 12 % beziffert. Der Wohnwert des Wohnzimmers wurde bei einer Bruttomiete von 500 Euro mit 28 %, entsprechend 140 Euro, berechnet. Die Wertminderung ergab sich mit 12 % aus 140 Euro und machte also 16,80 Euro aus.

Die in diesem konkreten Fall berechneten Werte wurden in der Hamburger Tabelle dargestellt. Für das Wohnzimmer wurde entsprechend ein Wohnwert von 28 %, für das Schlafzimmer von 12 % und für die Küche von 10 % veranschlagt.

Jedoch stellte das Gericht klar, dass diese Werte nicht für alle Räume einfach addiert werden dürften. Vielmehr müsse eine Gesamtbetrachtung erfolgen. Bei anderer Raumaufteilung, Wohnungsgrößer oder Nutzungsart seien andere Prozentsätze anzuwenden. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Prozentsätze ausschließlich auf den Fall beziehen und nicht auf jede beliebige Wohnung umgelegt werden können, da sich die Größen- und Wohnverhältnisse stark unterscheiden können.

Es war ein sehr hoher Rechenaufwand erforderlich, um die Hamburger Tabelle zu erstellen, die trotzdem nur bedingt auf andere Wohnungen übertragbar ist. Aus diesem Grund konnte sich die Hamburger Tabelle in der Rechtsprechung nicht durchsetzen und gilt nicht als allgemein anerkanntes Mittel zur Mietminderungsberechnung. Die Prozentsätze eignen sich daher nicht zur Bewertung der Mietminderung in beliebigen Fällen.

 

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