Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des BGB kann sich zugunsten eines Grundstückseigentümers eine Belastung durch ein anderes Grundstück, bei dem die Einschränkung einzelner Beziehungen, die nicht genutzt werden dürfen, die Einschränkungen gewisser Handlungen, die nicht durchgeführt werden dürfen, oder dem Ausschluss der Rechtsausübung  vorliegen, ergeben. Solche Grunddienstbarkeiten kommen häufig in Form von Leitungsrechten, Fensterrechten, Fahrtrechten und Gehrechten vor. Diese Belastungen und Rechte werden im Grundbuch in der zweiten Abteilung eingetragen.

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