Erbengemeinschaft

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Erbengemeinschaft

Gibt es mehrere Erben für eine Immobilie, so werden diese alle gemeinsam im Erbfall zum Eigentümer. Entsprechend kann diese Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich Entscheidungen treffen, selbst wenn die Erben nicht in näherem Kontakt miteinander stehen oder an weit verzweigten Orten leben. Eine solche Erbengemeinschaft bleibt solange bestehen, bis sie von den Erben aufgelöst wird. Dazu kann jeder Erbe jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft mittels einer so genannten „Erb-Auseinandersetzung“ beantragen. Falls keine Einigung unter den Erben erzielt werden kann, muss ein Antrag beim örtlichen Amtsgericht für Klärung sorgen. Diese kann zur Aufhebung der Erbengemeinschaft eine Zwangsversteigerung durchgeführt werden, aus der die Erben anteilig den Erlös ausgezahlt bekommen, unter Abzug aller Gerichtskosten natürlich.

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