Balkonanbau

Balkonanbau Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderBalkonanbau

Wohnungseigentümer können gemäß geltender Rechtslage seit dem 1. Juli 2007 bauliche Maßnahmen, die der Anpassung von Gemeinschaftseigentum an die aktuellen Standards oder einer Modernisierung entsprechen § 555 b Nummer 1 bis 5 BGB dienen, beschließen. Jedoch dürfen diese Maßnahmen keinen Wohnungseigentümer unbillig beeinträchtigen oder die Wohnanlageneigenarten verändern. Gemäß § 22 Abs. 2 WEG muss der Beschluss mit einer ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Eigentümer sowie mit mehr als 50% der Eigentumsanteile erfolgen.

Im Sinne dieser Regelung zählen unter anderem zu den Modernisierungsmaßnahmen:

  • bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert einer Mietsache oder Eigentumswohnung nachhaltig erhöhen
  • bauliche Veränderungen, die die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern

Mietrechtlich gelten als Gebrauchswert erhöhende Maßnahmen, solche die die Objektnutzung angenehmer, bequemer, weniger arbeitsaufwendig oder sicherer machen. Der Gesetzgeber wollte den Wohnungseigentümern mit dieser Regelung die Befugnis einräumen, durch Anpassung der Wohnungsanlage einer Verkehrswertminderung entgegen zu wirken, sofern eine qualifizierte Mehrheit erzielt wird. Gemäß BGH Urteil vom 18.02.2010 Aktenzeichen V ZR 82/10 genügt es, wenn die Maßnahme aus verständiger Wohnungseigentümersicht eine sinnvolle Neuerung zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts darstellt.

Grundsätzlich können Wohnungseigentümer entsprechend dieser Grundsätze als Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit auch über den Anbau einer Balkonanlage beschließen (AG Hannover, 26.10.2010, 483 C 3145/10).

Da ein Balkonanbau in der Regel den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage verändert, liegt darin eine unzulässige Änderung der Anlageneigenarten vor. Wenn nur eine oder einige Wohnungen einen Balkon erhalten sollen und somit ein Ungleichgewicht in der baulichen Optik entsteht, ist der Balkonanbau unzulässig.